[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwbwo-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwbwo","Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwbwo\u002Fxml.zip",1269894,"§ 12","12","Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen","Durchführung der Wahl","(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.","SCHWBWO - Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen - Durchführung der Wahl - § 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\n\n(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Schriftliche Stimmabgabe","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Wahlvorgang","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Stimmabgabe","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Feststellung des Wahlergebnisses","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Bekanntmachung der Gewählten","15",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 ABR 29\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.7ABR29.16.0",null,"2018-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055371.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 10.07.2013 – 7 ABR 83\u002F11","2013-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041625.zip",false]