[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwbwo-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwbwo","Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwbwo\u002Fxml.zip",1269896,"§ 14","14","Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl","Durchführung der Wahl","(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen.\n(2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die Bewerberin für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maßgabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.","SCHWBWO - Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen - Durchführung der Wahl - § 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl\n\n(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen.\n(2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die Bewerberin für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maßgabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Feststellung des Wahlergebnisses","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Schriftliche Stimmabgabe","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Bekanntmachung der Gewählten","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Aufbewahrung der Wahlunterlagen","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds","17",[],false]