[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwbwo-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwbwo","Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwbwo\u002Fxml.zip",1269899,"§ 17","17","Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds","Durchführung der Wahl","Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.","SCHWBWO - Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen - Durchführung der Wahl - § 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds\n\nScheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Aufbewahrung der Wahlunterlagen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Bekanntmachung der Gewählten","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Voraussetzungen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Vorbereitung der Wahl","19",{"norm_key":46,"title":17,"slug":47},"§ 20","20",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BAG, Beschl. v. 23.07.2014 – 7 ABR 23\u002F12",null,"2014-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600044978.zip","rechtsprechung",false]