[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwpestmonv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwpestmonv","Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-11-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwpestmonv\u002Fxml.zip",1269932,"§ 2","2","Duldungs- und Mitwirkungspflichten",null,"Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1.Proben a)zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen und\nbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,\nnach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie\nb)zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung\nzu entnehmen,\n2.der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und\n3.mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu a)dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,\nb)dem Datum des Abschusses oder des Fundes und\nc)den festgestellten Auffälligkeiten\nmitzuteilen.","SCHWPESTMONV - § 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n\nJagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1.Proben a)zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen und\nbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,\nnach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie\nb)zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung\nzu entnehmen,\n2.der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und\n3.mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu a)dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,\nb)dem Datum des Abschusses oder des Fundes und\nc)den festgestellten Auffälligkeiten\nmitzuteilen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Monitoring","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Mitteilungen der Länder","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Weitergehende Maßnahmen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]