[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sddsg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sddsg","Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsddsg\u002Fxml.zip",1270005,"§ 4","4","Verarbeitung",null,"(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an 1.die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,\n2.öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,\n3.Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.\nEine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.","SDDSG - § 4 Verarbeitung\n\n(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an 1.die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,\n2.öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,\n3.Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.\nEine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Erhebung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Aufgaben des DRK-Suchdienstes","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich des Gesetzes","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Inkrafttreten","7",[],false]