[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270039,"§ 15","15","Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans","Dualistisches System","Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.","SEAG - Aufbau der SE - Dualistisches System - § 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans\n\nDie Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Negativerklärung","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Gläubigerschutz","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Abfindungsangebot im Verlegungsplan","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans","18",[],false]