[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270045,"§ 21","21","Anmeldung und Eintragung","Monistisches System","(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\n(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufügen.\n(3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktiengesetzes gegeben sind.\n(4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.\n(5) (weggefallen)","SEAG - Aufbau der SE - Monistisches System - § 21 Anmeldung und Eintragung\n\n(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\n(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufügen.\n(3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktiengesetzes gegeben sind.\n(4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.\n(5) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Anzuwendende Vorschriften","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","24",[],false]