[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270047,"§ 23","23","Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats","Monistisches System","(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1 500 000 Euro\tneun,\nvon mehr als 1 500 000 Euro\tfünfzehn,\nvon mehr als 10 000 000 Euro\teinundzwanzig.\n(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.","SEAG - Aufbau der SE - Monistisches System - § 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1 500 000 Euro\tneun,\nvon mehr als 1 500 000 Euro\tfünfzehn,\nvon mehr als 10 000 000 Euro\teinundzwanzig.\n(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Anmeldung und Eintragung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Anzuwendende Vorschriften","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats","26",[],false]