[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270060,"§ 36","36","Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse","Monistisches System","(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.\n(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.\n(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie in Textform ermächtigt haben.\n(4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.","SEAG - Aufbau der SE - Monistisches System - § 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse\n\n(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.\n(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.\n(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie in Textform ermächtigt haben.\n(4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35","Beschlussfassung","35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Innere Ordnung des Verwaltungsrats","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Wirkung des Urteils","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37","Einberufung des Verwaltungsrats","37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38","Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats","38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39","Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder","39",[],false]