[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270074,"§ 50","50","Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit","Hauptversammlung","(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.\n(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.","SEAG - Aufbau der SE - Hauptversammlung - § 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit\n\n(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.\n(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Ordentliche Hauptversammlung","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Satzungsänderungen","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52a","Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes","52a",[],false]