[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seag-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseag\u002Fxml.zip",1270075,"§ 51","51","Satzungsänderungen","Hauptversammlung","Die Satzung kann bestimmen, dass für einen Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Dies gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für einen Beschluss gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.","SEAG - Aufbau der SE - Hauptversammlung - § 51 Satzungsänderungen\n\nDie Satzung kann bestimmen, dass für einen Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Dies gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für einen Beschluss gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Ordentliche Hauptversammlung","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52","Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung","52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52a","Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes","52a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Straf- und Bußgeldvorschriften","53",[],false]