[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sebg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsebg\u002Fxml.zip",1270100,"§ 17","17","Niederschrift","Verhandlungsverfahren","In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,\n2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und\n3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.\nEine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.","SEBG - Besonderes Verhandlungsgremium - Verhandlungsverfahren - § 17 Niederschrift\n\nIn eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,\n2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und\n3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.\nEine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Wiederaufnahme der Verhandlungen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Dauer der Verhandlungen","20",[],false]