[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sebg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsebg\u002Fxml.zip",1270102,"§ 19","19","Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums","Verhandlungsverfahren","Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Gründung die SE als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.","SEBG - Besonderes Verhandlungsgremium - Verhandlungsverfahren - § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums\n\nDie durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Gründung die SE als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Wiederaufnahme der Verhandlungen","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Niederschrift","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Dauer der Verhandlungen","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Inhalt der Vereinbarung","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Voraussetzung","22",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, EuGH-Vorlage v. 17.05.2022 – 1 ABR 37\u002F20 (A)","ECLI:DE:BAG:2022:170522.B.1ABR37.20A.0","Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV darum, die Fragen zu beantworten:\n1. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. \"arbeitnehmerlose SE\") ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird?\n2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:\nIst die nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens in einem solchen Fall ohne zeitliche Begrenzung möglich und geboten?\n3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage bejahen:\nSteht Art. 6 der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG einer Anwendung des Rechts desjenigen Mitgliedstaats, in dem die SE jetzt ihren Sitz hat, für eine nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens entgegen, wenn die \"arbeitnehmerlose SE\" in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Durchführung eines solchen Verfahrens in das Register eingetragen und noch vor der Verlegung ihres Sitzes herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde?\n4. Sollte der Gerichtshof die dritte Frage bejahen:\nGilt dies auch, wenn der Staat, in dem diese \"arbeitnehmerlose SE\" erstmals eingetragen wurde, nach deren Sitzverlegung aus der Europäischen Union ausgetreten ist und sein Recht keine Vorschriften über die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mehr enthält?","2022-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600064996.zip","rechtsprechung",false]