[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sebg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsebg\u002Fxml.zip",1270087,"§ 4","4","Information der Leitungen","Bildung und Zusammensetzung","(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.\n(2) Wenn die Leitungen die Gründung einer SE planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft.\n(3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf 1.die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;\n2.die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;\n3.die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;\n4.die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.\n(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.","SEBG - Besonderes Verhandlungsgremium - Bildung und Zusammensetzung - § 4 Information der Leitungen\n\n(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.\n(2) Wenn die Leitungen die Gründung einer SE planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft.\n(3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf 1.die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;\n2.die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;\n3.die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;\n4.die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.\n(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Geltungsbereich","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Zielsetzung des Gesetzes","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums","7",[50,57,61,66],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 3\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR3.23.0",null,"2024-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070081.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":60,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 6\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR6.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070080.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":54,"source_url":65,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 37\u002F20","ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR37.20.0","Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070102.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BAG, EuGH-Vorlage v. 17.05.2022 – 1 ABR 37\u002F20 (A)","ECLI:DE:BAG:2022:170522.B.1ABR37.20A.0","Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV darum, die Fragen zu beantworten:\n1. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157\u002F2001 in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. \"arbeitnehmerlose SE\") ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird?\n2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:\nIst die nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens in einem solchen Fall ohne zeitliche Begrenzung möglich und geboten?\n3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage bejahen:\nSteht Art. 6 der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG einer Anwendung des Rechts desjenigen Mitgliedstaats, in dem die SE jetzt ihren Sitz hat, für eine nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens entgegen, wenn die \"arbeitnehmerlose SE\" in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Durchführung eines solchen Verfahrens in das Register eingetragen und noch vor der Verlegung ihres Sitzes herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde?\n4. Sollte der Gerichtshof die dritte Frage bejahen:\nGilt dies auch, wenn der Staat, in dem diese \"arbeitnehmerlose SE\" erstmals eingetragen wurde, nach deren Sitzverlegung aus der Europäischen Union ausgetreten ist und sein Recht keine Vorschriften über die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mehr enthält?","2022-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600064996.zip",false]