[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bav-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bav","Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-09-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bav\u002Fxml.zip",1270166,"§ 11","11","Ausbildungsnachweis","Berufspraktische Ausbildung","(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II\u002F1, A-II\u002F5, A-III\u002F1 und A-III\u002F5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII\u002F2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.\n(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I\u002F6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.\n(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.","SEE-BAV - Berufspraktische Ausbildung - § 11 Ausbildungsnachweis\n\n(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II\u002F1, A-II\u002F5, A-III\u002F1 und A-III\u002F5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII\u002F2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.\n(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I\u002F6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.\n(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Eignung der Ausbildungsstätten","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Ausbildungsstätte Schiff","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Bordzeugnis","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Abschlussprüfung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Abschlussprüfung Teil 1","14",[],false]