[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bav-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bav","Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-09-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bav\u002Fxml.zip",1270176,"§ 21","21","Prüfungsaufgaben","Prüfungen","(1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II\u002F5 und III\u002F5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.\n(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.\n(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.\n(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt.","SEE-BAV - Prüfungen - § 21 Prüfungsaufgaben\n\n(1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II\u002F5 und III\u002F5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.\n(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.\n(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.\n(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Anmeldung zur Abschlussprüfung","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Bewertung der Prüfungsleistungen","24",[],false]