[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bav-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bav","Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-09-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bav\u002Fxml.zip",1270161,"§ 6","6","Ausbildungsrahmenplan","Berufspraktische Ausbildung","Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.","SEE-BAV - Berufspraktische Ausbildung - § 6 Ausbildungsrahmenplan\n\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Ausbildungsberufsbild","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Ausbildungsdauer","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Aufgaben der zuständigen Stelle","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Ausbilder, Ausbildender","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Ausbildungsstätte Schiff","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Eignung der Ausbildungsstätten","9",[],false]