[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270220,"§ 25","25","Ausnahmegenehmigungen","Sonstige allgemeine Bestimmungen","Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022\u002F993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.","SEE-BV - Allgemeine Bestimmungen - Sonstige allgemeine Bestimmungen - § 25 Ausnahmegenehmigungen\n\nDas Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022\u002F993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Mitführungspflicht","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Anforderungen an Seefahrtzeiten","28",[],false]