[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270238,"§ 43","43","Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker","Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb","(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII\u002F2 in Verbindung mit Abschnitt A-II\u002F5 und Abschnitt A-III\u002F5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen 1.den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und\n2.den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.\n(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten 1.nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und\n2.nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.","SEE-BV - Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb - § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker\n\n(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII\u002F2 in Verbindung mit Abschnitt A-II\u002F5 und Abschnitt A-III\u002F5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen 1.den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und\n2.den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.\n(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten 1.nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und\n2.nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen","46",[],false]