[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270239,"§ 44","44","Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)","Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr","(1) Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in 1.persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-1 des STCW-Codes,\n2.Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-2 des STCW-Codes,\n3.Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-3 des STCW-Codes und\n4.persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-4 des STCW-Codes.\n(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI\u002F1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt werden.","SEE-BV - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr - § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)\n\n(1) Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in 1.persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-1 des STCW-Codes,\n2.Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-2 des STCW-Codes,\n3.Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-3 des STCW-Codes und\n4.persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI\u002F1-4 des STCW-Codes.\n(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI\u002F1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt werden.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)","47",[],false]