[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270240,"§ 45","45","Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten","Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr","(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen 1.eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und\n2.den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.\nDie Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.\n(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen 1.den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und\n2.die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.","SEE-BV - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr - § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten\n\n(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen 1.eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und\n2.den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.\nDie Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.\n(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen 1.den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und\n2.die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)","48",[],false]