[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270241,"§ 46","46","Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen","Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr","(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.","SEE-BV - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr - § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen\n\n(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI\u002F3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen","49",[],false]