[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-50a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270246,"§ 50a","50a","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen","Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen","(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber 1.zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 1 des STCW-Codes oder\n2.einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.\n(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F erteilt.\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis 1.eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und\n2.den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 2 des STCW-Codes\nnachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.\n(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis 1.die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und\n2.eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von a)Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,\nb)Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder\nc)Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,\nnachzuweisen.","SEE-BV - Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen - § 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen\n\n(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber 1.zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 1 des STCW-Codes oder\n2.einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.\n(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F erteilt.\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis 1.eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und\n2.den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V\u002F3 Absatz 2 des STCW-Codes\nnachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.\n(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis 1.die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und\n2.eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von a)Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,\nb)Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder\nc)Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,\nnachzuweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 6","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50b","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren","50b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen","52",[],false]