[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270249,"§ 52","52","Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen","Aufrechterhaltung der Befähigung","(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt. Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.\n(2) Dieser Teil gilt nicht für 1.Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,\n2.Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.","SEE-BV - Aufrechterhaltung der Befähigung - § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen\n\n(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt. Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.\n(2) Dieser Teil gilt nicht für 1.Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,\n2.Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51","Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen","51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 50b","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren","50b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50a","Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen","50a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53","Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen","53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 54","Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen","54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Entzug von Befähigungszeugnissen","56",[],false]