[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-see-bv-anlage-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"see-bv","Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsee-bv\u002Fxml.zip",1270266,"Anlage 4","anlage-4","(zu den §§ 31, 40 und 53)","Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl.\nI 2021, 3257 - 3258)\n1.AllgemeinesAus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.\nSämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.\n2.Anwendungsbereich\n2.1Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung .1nach Abschnitt A-II\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2nach Abschnitt A-III\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und\n.3für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV\u002F2 in Verbindung mit Abschnitt A-I\u002F11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung\nim Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.\n3.Anmeldung zur Prüfung\n3.1Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen.\nDer Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen.\nDie Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein.\nIn Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.\n3.2Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.\n3.3Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.\n3.4Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden.\nSeitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden.\nDer Antrag ist unverzüglich zu stellen.\n4.Zulassung zur Prüfung\n4.1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.\n4.2Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.\n5.Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf\n5.1Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt .1A-II\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2A-III\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder\n.3A-IV\u002F2 des STCW-Codes (Seefunk).\nDie Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV\u002F2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.\n5.2Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.\n5.3Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.\n5.4Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\n5.5Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Verfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten, dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.\n5.6Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden.\nVor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.\n5.7Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten.\nEr ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungsversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen.\nDer Prüfer gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen.\nFragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.\n5.8Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einweisung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird.\nDie Einweisung gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten.\nDie Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten.\nDie Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.\n5.9Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen.\nNach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.\n5.10Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.\n5.11Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.\n6.Ergebnis der Prüfung\n6.1Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.\n6.2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwendenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.\n6.3Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumentiert werden, aufgenommen.\nDas Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.\n6.4Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.\n7.Wiederholungsprüfung\n7.1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen.\nDie Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.\n7.2Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des Bewerbers zur Prüfung von diesem .1für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,\n.2für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monatennachzuweisen.\n8.Gebühren\n8.1Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungsergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Nummer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.\n9.Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche\n9.1Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.\n9.2Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen, können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.\n9.3Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungsraum.\nHierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.","SEE-BV - Schlussbestimmungen - Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2021, 3257 - 3258)\n1.AllgemeinesAus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.\nSämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.\n2.Anwendungsbereich\n2.1Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung .1nach Abschnitt A-II\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2nach Abschnitt A-III\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und\n.3für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV\u002F2 in Verbindung mit Abschnitt A-I\u002F11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung\nim Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.\n3.Anmeldung zur Prüfung\n3.1Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen.\nDer Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen.\nDie Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein.\nIn Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.\n3.2Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.\n3.3Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.\n3.4Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden.\nSeitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden.\nDer Antrag ist unverzüglich zu stellen.\n4.Zulassung zur Prüfung\n4.1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.\n4.2Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.\n5.Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf\n5.1Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt .1A-II\u002F4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2A-III\u002F4 des STCW-Codes 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als 15 Minuten.\nDie Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten.\nDie Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.\n5.9Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen.\nNach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.\n5.10Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.\n5.11Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.\n6.Ergebnis der Prüfung\n6.1Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.",{"teil":21},"Teil 11",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 3","(zu § 30)","anlage-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 2","(zu § 5)","anlage-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 1","(zu § 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