[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeanlg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeanlg","Seeanlagengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeanlg\u002Fxml.zip",1270279,"§ 2","2","Planfeststellung",null,"(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.\n(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde.\n(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\n(4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.","SEEANLG - § 2 Planfeststellung\n\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.\n(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde.\n(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\n(4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Bearbeitungsreihenfolge","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Planfeststellungsverfahren","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung","5",[],false]