[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearb_v-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearb_v","Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearb_v\u002Fxml.zip",1270300,"§ 3","3","Verantwortlichkeit des Reeders",null,"(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der Berufsgenossenschaft einen Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen.\n(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Reeder, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb wahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes), so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.\n(3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zweifel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person vollständig übertragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Vertrages verlangen.","SEEARB_V - § 3 Verantwortlichkeit des Reeders\n\n(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der Berufsgenossenschaft einen Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen.\n(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Reeder, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb wahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes), so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.\n(3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zweifel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person vollständig übertragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Vertrages verlangen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Personal","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Zielsetzung und Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Überwachung der anerkannten Organisationen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Zwischen- und Erneuerungsüberprüfungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Überprüfungen für die Erteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses","6",[],false]