[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270418,"§ 105","105","Heimschaffung im Krankheitsfall","Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall","(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsgenossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft angehört, ersetzt werden.\n(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.","SEEARBG - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall - § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall\n\n(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsgenossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft angehört, ersetzt werden.\n(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders","103",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 106a","Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten","106a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 107","Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung","107",[],false]