[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-115":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270430,"§ 115","115","Schiffssicherheitsausschuss","Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit","(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1.dem Kapitän,\n2.einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und\n3.dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.\nSoweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.\n(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.","SEEARBG - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - § 115 Schiffssicherheitsausschuss\n\n(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1.dem Kapitän,\n2.einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und\n3.dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.\nSoweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.\n(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 114","Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren","114",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 113","Rechtsverordnungen","113",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 112","Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung","112",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 116","Sicherheitsbeauftragter","116",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 117","Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern","117",{"norm_key":46,"title":30,"slug":47},"§ 118","118",[],false]