[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-137":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270453,"§ 137","137","Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge","Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge","(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.\n(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.","SEEARBG - Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates - Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge - § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge\n\n(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.\n(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 136","Rechtsverordnungen","136",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 135","Ermächtigung anerkannter Organisationen","135",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 134","Nicht zeugnispflichtige Schiffe","134",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 138","Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge","138",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 139","Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge","139",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 140","Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge","140",[],false]