[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-140":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270456,"§ 140","140","Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge","Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge","Verzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungsmitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsularischen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsangehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Reeder erstattet worden sind.","SEEARBG - Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates - Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge - § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge\n\nVerzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungsmitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsularischen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsangehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Reeder erstattet worden sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 139","Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge","139",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 138","Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge","138",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 137","Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge","137",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 141","Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge","141",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 142","Zuständigkeiten","142",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 143","Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft","143",[],false]