[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-153":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270469,"§ 153","153","Übergangsregelung für zugelassene Ärzte","Übergangsregelungen","Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder\n2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nIn der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.","SEEARBG - Schlussvorschriften - Übergangsregelungen - § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte\n\nÄrztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder\n2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nIn der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 12","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 152","Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen","152",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 150","Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem","150",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 149","Gebühren","149",[],[],false]