[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270391,"§ 79","79","Tod des Besatzungsmitglieds","Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern","(1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen, wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leichnams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.\n(2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung, wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.","SEEARBG - Beschäftigungsbedingungen - Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern - § 79 Tod des Besatzungsmitglieds\n\n(1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen, wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leichnams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.\n(2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung, wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 78","Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung","78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77","Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung","77",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 76a","Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens","76a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 81","Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord","81",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 82","Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord","82",[],false]