[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seearbg-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seearbg","Seearbeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseearbg\u002Fxml.zip",1270396,"§ 83","83","Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei","Berufsausbildung an Bord","Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.","SEEARBG - Berufsausbildung an Bord - § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei\n\nErfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 82","Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord","82",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 81","Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord","81",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 80","Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds","80",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 84","Vergütungsanspruch","84",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 85","Bemessung und Fälligkeit der Vergütung","85",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 86","Probezeit","86",[],false]