[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seebewachdv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seebewachdv","Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseebewachdv\u002Fxml.zip",1270500,"§ 6","6","Personaleinarbeitung",null,"(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: 1.Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a)Schiffstypen,\nb)Routen und\nc)örtliche Gegebenheiten,\n2.Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,\n3.Umgang mit der Ausrüstung,\n4.Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie\n5.Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.\n(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.","SEEBEWACHDV - § 6 Personaleinarbeitung\n\n(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: 1.Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a)Schiffstypen,\nb)Routen und\nc)örtliche Gegebenheiten,\n2.Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,\n3.Umgang mit der Ausrüstung,\n4.Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie\n5.Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.\n(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Personalüberprüfungsprozess","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Personalauswahlprozess","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Ablauforganisation","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Personalweiterbildungsprozess","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Sicherstellung der Rechtsberatung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse","9",[],false]