[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seebewachv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seebewachv","Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseebewachv\u002Fxml.zip",1270522,"§ 11","11","Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen",null,"(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.\n(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.\n(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen: 1.eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,\n2.eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie\n3.ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.\n(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.","SEEBEWACHV - § 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen\n\n(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.\n(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.\n(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen: 1.eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,\n2.eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie\n3.ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.\n(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Sachkunde","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Persönliche Eignung","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Betriebshaftpflichtversicherung","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten","14",[],false]