[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeeigensichv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeeigensichv","Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-09-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeeigensichv\u002Fxml.zip",1270537,"§ 5","5","Anerkennung von Fortbildungslehrgängen",null,"(1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurse 3.19 \"Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff\" und 3.20 \"Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen\" (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.\n(2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderliche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzuziehen oder für ungültig zu erklären.","SEEEIGENSICHV - § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen\n\n(1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurse 3.19 \"Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff\" und 3.20 \"Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen\" (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.\n(2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderliche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzuziehen oder für ungültig zu erklären.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Verpflichtungen privater Unternehmen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Risikobewertung","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes","8",[],false]