[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seefiv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seefiv","Seefischereiverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-07-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseefiv\u002Fxml.zip",1270591,"§ 7","7","Ausnahmen",null,"(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1.nur für Zweckea)der wissenschaftlichen Forschung oder\nb)für die Bestandsaufstockung\noder bei dieser Gelegenheit oder\n2.befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,\nvon hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.\n(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.\n(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.","SEEFIV - § 7 Ausnahmen\n\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1.nur für Zweckea)der wissenschaftlichen Forschung oder\nb)für die Bestandsaufstockung\noder bei dieser Gelegenheit oder\n2.befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,\nvon hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.\n(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.\n(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Verbindliche Anlandeorte","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Vermarktungskontrollen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Logbuchführung","10",[],false]