[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seelotg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seelotg","Gesetz über das Seelotswesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1954-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseelotg\u002Fxml.zip",1270705,"§ 21","21",null,"Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen","(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.\n(2) Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch. Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.","SEELOTG - Seelotswesen der Seelotsreviere - Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen - § 21\n\n(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.\n(2) Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch. Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 20","20",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 19","19",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 18","18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 22","22",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 23","23",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 24","24",[43,50,56,61,67],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 12 KR 8\u002F19 R","ECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR819R0","1. Das Berufungsgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss die Berufung zurückweist, obwohl während des Berufungsverfahrens ein den angefochtenen Verwaltungsakt abändernder oder ersetzender neuer Verwaltungsakt ergangen ist, über den auf Klage zu entscheiden gewesen wäre.\n2. Das Revisionsgericht hat die Existenz eines solch neuen Verwaltungsakts von Amts wegen zu ermitteln, soweit sein Erlass - wie regelmäßig in Beitragsstreitigkeiten - auf der Hand liegt.\n3. Eine Aufteilung des mit der Revision angefochtenen Beschlusses in eine Entscheidung auf Berufung und eine Entscheidung auf Klage scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Richterbank aus.","2019-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE143510214.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 39\u002F14","ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.XIR39.14.0","NV: Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn --auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer-- nicht als Vorsteuer abziehen        .","2017-05-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750205.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":54,"source_url":60,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 40\u002F14","ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.XIR40.14.0","Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn --auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer-- nicht als Vorsteuer abziehen     .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710201.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":49},"BGH, Urt. v. 26.07.2016 – VI ZR 322\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:260716UVIZR322.15.0","1. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Binnenlotsen auf Schadensersatz ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989, II ZR 26\u002F88, BGHZ 107, 32, 37) auf grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden beschränkt.\n2. Eine Ausweitung dieses \"Lotsenprivilegs\" durch entsprechende Anwendung der zur Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze mit der Folge einer unter Umständen bestehenden Quotierungsmöglichkeit bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung ist nicht zulässig.","2016-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301372016.zip",{"title":68,"ecli":16,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 33\u002F10","1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft sind regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar.\n2. Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine großräumige Betriebsstätte, weil es alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst und über eine Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung der Lotsenbrüderschaft zur Organisation der Einsätze der Lotsen in dem räumlich begrenzten Zuständigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft verfügt.\n3. Der prägende --regionbezogene-- Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit des Lotsen schließt es aus, den Mittelpunkt der Lotsentätigkeit auf den jeweils gelotsten Schiffen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 12\u002F04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267) oder in den nur der Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsnachbereitung dienenden Büros der Lotsen zu sehen.","2014-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201410179.zip",false]