[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seelotg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seelotg","Gesetz über das Seelotswesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1954-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseelotg\u002Fxml.zip",1270719,"§ 35","35",null,"Bundeslotsenkammer","(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.\n(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere, 1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;\n2.die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;\n3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;\n4.Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;\n5.an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;\n6.sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;\n7.Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und\n8.die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.","SEELOTG - Seelotswesen der Seelotsreviere - Bundeslotsenkammer - § 35\n\n(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.\n(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere, 1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;\n2.die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;\n3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;\n4.Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;\n5.an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;\n6.sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;\n7.Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und\n8.die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 34","34",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 33","33",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 32","32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 36","36",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 37","37",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 38","38",[],false]