[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seerverto_1986-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seerverto_1986","Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseerverto_1986\u002Fxml.zip",1270825,"§ 40","40","Inhalt des Eröffnungsbeschlusses","Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren","Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen und Angaben insbesondere: 1.die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;\n2.die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;\n3.Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.","SEERVERTO_1986 - Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren - § 40 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\n\nDer Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen und Angaben insbesondere: 1.die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;\n2.die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;\n3.Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Festsetzung der Haftungssumme","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Antrag","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Zuständigkeit","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Wirkungen der Eröffnung","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Eintragung von angemeldeten Ansprüchen","43",[],false]