[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seerverto_1986-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seerverto_1986","Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseerverto_1986\u002Fxml.zip",1270833,"§ 48","48","Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D","Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren","Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt: 1.wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;\n2.wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.\nAntragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört.","SEERVERTO_1986 - Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren - § 48 Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D\n\nAuf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt: 1.wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;\n2.wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.\nAntragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Verzeichnis der Ansprüche","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46","Verteilung","46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45","Feststellung der Ansprüche","45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 49","Kosten","49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 50","Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen","50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 51","Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992","51",[],false]