[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seerverto_1986-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seerverto_1986","Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseerverto_1986\u002Fxml.zip",1270835,"§ 50","50","Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen","Wirkungen der Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat","(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in einem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.","SEERVERTO_1986 - Wirkungen der Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat - § 50 Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen\n\n(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in einem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Kosten","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Verzeichnis der Ansprüche","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Errichtung eines Fonds nach dem Straßburger Übereinkommen","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang EV","Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III","anhang-ev",[],false]