[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeschstro_1971-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeschstro_1971","Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeschstro_1971\u002Fxml.zip",1270887,"§ 38","38","Ausübung der Fischerei und der Jagd","Sonstige Vorschriften","Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.","SEESCHSTRO_1971 - Sonstige Vorschriften - § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd\n\nAuf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Umschlag bestimmter gefährlicher Güter","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Mitführen von Unterlagen","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Geltungsbereich","41",[],false]