[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeschstro_1971-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeschstro_1971","Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeschstro_1971\u002Fxml.zip",1270896,"§ 47","47","Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens","Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal","(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.\n(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.","SEESCHSTRO_1971 - Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal - § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens\n\n(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.\n(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 46","Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen","46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45","Verkehr in den Zufahrten","45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44",null,"44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48","Fahrabstand","48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 49","Verhalten vor und in den Weichengebieten","49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 50","Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände","50",[],false]