[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeschstro_1971-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeschstro_1971","Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeschstro_1971\u002Fxml.zip",1270897,"§ 48","48","Fahrabstand","Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal","(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge 1.der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,\n2.der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.","SEESCHSTRO_1971 - Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal - § 48 Fahrabstand\n\n(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge 1.der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,\n2.der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46","Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen","46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45","Verkehr in den Zufahrten","45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 49","Verhalten vor und in den Weichengebieten","49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 50","Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände","50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 51","Fahrregeln für Sportfahrzeuge","51",[],false]