[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seespbootv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seespbootv","Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseespbootv\u002Fxml.zip",1270940,"§ 14","14","Sicherheitszeugnis","Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland","(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.","SEESPBOOTV - Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland - § 14 Sicherheitszeugnis\n\n(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Beschränkungen und Ausnahmen","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Pflichten der Mieter und Bootsführer","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Pflichten des Unternehmers","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Fahrerlaubnis","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Ordnungswidrigkeiten","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Überwachung","17",[],false]