[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeversnachwg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeversnachwg","Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeversnachwg\u002Fxml.zip",1271099,"§ 3","3","Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens","Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung","(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F20\u002FEG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.\n(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","SEEVERSNACHWG - Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung - § 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens\n\n(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F20\u002FEG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.\n(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zielsetzung des Gesetzes","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See","6",[],false]