[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeversnachwg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeversnachwg","Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeversnachwg\u002Fxml.zip",1271100,"§ 4","4","Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung","Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das 1.die Bundesflagge führt oder\n2.einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,\nhat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.","SEEVERSNACHWG - Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung - § 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen\n\nDer eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das 1.die Bundesflagge führt oder\n2.einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,\nhat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Zielsetzung des Gesetzes","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Behördliche Maßnahmen","7",[],false]