[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seeversnachwg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seeversnachwg","Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseeversnachwg\u002Fxml.zip",1271103,"§ 7","7","Behördliche Maßnahmen","Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten","(1) Wird 1.die Versicherungsbescheinigung,\n2.die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder\n3.die Personenhaftungsbescheinigung\nnicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.\n(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009\u002F20\u002FEG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.","SEEVERSNACHWG - Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten - § 7 Behördliche Maßnahmen\n\n(1) Wird 1.die Versicherungsbescheinigung,\n2.die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder\n3.die Personenhaftungsbescheinigung\nnicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.\n(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009\u002F20\u002FEG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Behördliche Zuständigkeiten","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Verordnungsermächtigung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Datenschutzregelung","10",[],false]